Nordic Skating und Straßenverkehrsordnung (StVO)

Nordic Skating ist das ideale Sommertraining für Skiskating im Winter, allerdings nicht auf Schnee, sondern auf Asphalt und statt mit Langlaufski auf Rollski, auf Inlineskates oder auf Skikes. Aber aufgepasst! Übt man im öffentlichen Verkehrsraum, kommt man als Skater schnell mit der Straßenverkehrsordnung in Konflikt.
Nach § 24 StVO zählen Inlineskates und analog auch Skikes und Rollski zu den „besonderen Fortbewegungsmitteln“. Für deren Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. Da zwingt der § 25 StVO uns Nordic Skater auf Gehwege und außerorts auf die linke Fahrbahnseite. Eine unsinnige Forderung!
Gottlob gibt es den § 31 StVO, der zwar in seinem Absatz 1 Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen verbietet, aber im nächsten Satz mit einem entsprechenden Zusatzzeichen wieder erlaubt.
Im Absatz 2 besagt der § 31 StVO, dass durch das Zusatzzeichen "Inlineskating frei"
das Inline-Skaten zugelassen wird.
Wer ohne das Zusatzschild auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen oder auf Radwegen skatet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach Bußgeldkatalog geahndet werden kann .
Also hat Ski & Bike bei der Stadt Deggendorf für die frisch asphaltierten Wege bei Natternberg – Rößlwiese – Georgenhof – Primbsenhof – Burgsee die Aufstellung dieses Zusatzeichens beantragt, um legal auf dieser Strecke Kurse und Training für Nordic Skating abhalten zu können.
Leider hat das Ordnungsamt der Stadt Deggendorf unseren Antrag als nicht erforderlich abgelehnt.
Daraufhin haben wir uns an das Bundesverkehrsministerium gewandt und von dort eine interessante Antwort bekommen. Nach Auskunft des Ministeriums sind nämlich für Inlineskating die „konkret vorliegenden Lebenssachverhalte“ entscheidend dafür, welche Vorschrift (§ 24 StVO oder § 31 StVO) anzuwenden ist:
• normale Nutzung → § 24 StVO
oder
• Sport → § 31 StVO
Leider will sich das Ordnungsamt der Stadt Deggendorf diesen Denkansatz nicht zu eigen machen, wonach wir Nordic Skater nicht wie „normale“ Fußgänger (§ 24 StVO) unterwegs sind, sondern wie Sportler und damit dem § 31 StVO unterfallen. Aber ohne das Zusatzschild begehen wir Nordic Skater eine Ordnungswidrigkeit, die nach Bußgeldkatalog Tatbestandsnummer 131100 ff. geahndet wird.
Noch schlimmer kann es kommen, wenn wir Vereinstraining mit einem Übungsleiter veranstalten. Falls es dabei auf der nicht mit Zusatzzeichen frei gegebenen Strecke zu einem Verkehrsunfall kommt, kann der Übungsleiter z.B. wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Form eines unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB) angeklagt werden, weil er seiner sog. „Garantenstellung“ pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, indem er ohne Freigabe unerlaubt auf der Fahrbahn Nordic Skater trainiert hat.